Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien auferlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Gemeinderat Q._____ als obsiegende Partei Anspruch auf Parteikostenersatz. Unterliegende Parteien sind A._____ respektive seine gesetzlichen Vertreter und der Schulrat des Bezirks R._____ (§ 13 Abs. 2 VRPG), die je zur Hälfte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers aufkommen müssen.