Die kantonalen Verfahren sind gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) kostenlos. Im vorliegenden Fall liegt eine Behinderung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG vor, weil eine Beschulung von A._____ in der Regelschule nicht möglich ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.3). Somit fallen im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten an. 9.