Da die vorliegende Beschwerde gutgeheissen wird, wird der Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 13. Dezember 2021 entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers aufgehoben. Dieser (damals noch die Schulpflege und nicht der Gemeinderat) hatte A._____ in seinem Entscheid vom 4. Oktober 2021 – gestützt auf den schulpsychologischen Bericht vom 17. März 2021 – der HPS Schule V._____ zugewiesen. Obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Regierungsrat A._____ Zuweisung in die HPS V._____ beantragte, der Regierungsrat A._____ aber der Sonderschule Z. zuweist, ist er mit seinem Antrag, nämlich der Zuweisung von A._____ in eine Tagessonderschule, in der Hauptsache durchgedrungen.