Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde der SPD Regionalstelle QQ._____ mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2022 damit beauftragt, A._____ abzuklären und ein behördlich angeordnetes Gutachten zu erstellen. Da A._____ Eltern die erneute Abklärung durch die Regionalstelle S._____, Aussenstelle R._____, ablehnten, erfolgte die Begutachtung auf Anordnung des instruierenden Rechtsdiensts BKS durch den SPD QQ._____. Dieser kam in seinem Bericht vom 21. September 2022 zum Schluss, dass bei A._____ eine Behinderung gemäss § 2a Abs. 1 Ziff.