Gemäss § 73 Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet der Gemeinderat über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigung in die Sonderschulung. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kommt diese Kompetenz auch einer dem Gemeinderat nachgelagerten Rechtsmittelinstanz zu (vgl. AGVE 2017 S. 374). In casu hat somit der Regierungsrat die Kompetenz, den Zuweisungsentscheid zu fällen. 4. 4.1 Die Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule bedingt gemäss § 15 VSBF, dass