Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, für die der Besuch des Unterrichts mit geeigneter Unterstützung möglich und vertretbar ist, können in Regel-, Einschulungs- oder Kleinklassen gefördert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Rahmen der Unterstützung durch Verordnung (§ 15 Abs. 5 Schulgesetz). Alternativ zur integrativen Schulung besteht die Möglichkeit der Sonderschulung (§ 28 Schulgesetz). Darunter versteht man die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen.