Aufgrund von Bemerkungen und Andeutung der Kinder- und Jugendpsychiaterin, Dr. med. F._____, sei davon auszugehen, dass es sich bei deren Abklärung nicht um eine neutrale Zweitmeinung gehandelt habe, weil die vorerwähnte Psychiaterin mit der Schule Q._____ im Kontakt gestanden haben müsse und zwar gegen ihren Willen und hinter ihrem Rücken. Zudem sei der Bericht von Frau F._____ insofern nicht brauchbar, weil A._____ sich nicht habe abklären lassen und eine Verweigerungshaltung eingenommen habe. Des Weiteren bringen A._____ Eltern vor, sie hätten ihren Sohn am 3. [recte: 8.] März 2022 beim Kinderarzt Dr. med. G._____ in QS._____ abklären lassen.