Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall fristgerecht eingereicht worden. Damit eine Vorinstanz Beschwerde erheben kann, muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird. Bei einer Schulzuweisung handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die in den Selbstverantwortungsbereich eines Gemeinderats fällt.