Das gilt umso mehr, als die Liegenschaft ohne weiteres zonenkonform nutzbar ist und sie auch mit ihrer eher grossen Gartenfläche trotz Verdichtung noch immer der vornehmlichen Nutzung im W-quartier, insbesondere in ihrer unmittelbaren Umgebung entspricht. Darüber hinaus legt § 43 BNO fest, dass der Stadtrat für Schutzobjekte zum Erreichen der Schutzziele auf Antrag Beiträge ausrichten kann. Ob diese Beiträge allenfalls für speziell erforderliche Pflege- oder Unterhaltsarbeiten am Bau beansprucht werden können, ist dem entsprechenden Reglement zu entnehmen respektive vom Stadtrat zu entscheiden. Unter diesen Umständen wahrt die Massnahme auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.