Angesichts der hohen Schutzwürdigkeit der Baute ist diese Einbusse aber hinzunehmen. Der Regierungsrat folgt somit der Auffassung des Stadtrats und misst dem öffentlichen Interesse am Erhalt des für seine Entstehungszeit charakteristischen und wertvollen Gebäudes mehr Gewicht zu als dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer uneingeschränkten Nutzung ihres Eigentums. Das gilt umso mehr, als die Liegenschaft ohne weiteres zonenkonform nutzbar ist und sie auch mit ihrer eher grossen Gartenfläche trotz Verdichtung noch immer der vornehmlichen Nutzung im W-quartier, insbesondere in ihrer unmittelbaren Umgebung entspricht.