Sie gehen zudem auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Schutzziels notwendig ist. Diesem Schutzziel haben die Beschwerdeführenden bei Um- oder Anbauten ihrer Liegenschaft richtigerweise künftig Rechnung zu tragen und sie dürfen das Haus auch nicht ohne Vorliegen von wichtigen Gründen abbrechen respektive die Parzelle komplett neu überbauen. Dass sie dadurch eine finanzielle Werteinbusse in nicht unbeachtlicher Höhe erleiden, steht ausser Frage. Angesichts der hohen Schutzwürdigkeit der Baute ist diese Einbusse aber hinzunehmen.