Vor diesem Hintergrund erachtet der Regierungsrat die mit der Unterschutzstellung verbundenen Nutzungseinschränkungen der Liegenschaft R-weg 10 zwar nicht als unerheblich. Sie sind den Beschwerdeführenden aber zuzumuten, vor allem, da sie räumlich und sachlich auf jene Bereiche beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse an Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern abgedeckt sind. Sie gehen zudem auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Schutzziels notwendig ist.