Mehrleistungen resultieren daraus, anders als die Beschwerdeführenden befürchten, zudem nicht, da die Kosten von Fachgutachten zulasten der Stadt gehen. Im Weiteren sind Gestaltungsanforderungen auch in anderen Zonen anwendbar, weshalb die Regelungen nicht nur für die Beschwerdeführenden gelten und sie in besonderer Weise treffen. Vor diesem Hintergrund erachtet der Regierungsrat die mit der Unterschutzstellung verbundenen Nutzungseinschränkungen der Liegenschaft R-weg 10 zwar nicht als unerheblich.