Im Weiteren sind allfällige Bauabsichten zwar vorgängig mit einer Fachperson abzusprechen (§ 82 Abs. 4 BNO) und der Stadtrat kann spezifische Anforderungen an die Gestaltung des Objekts und des Umfelds festlegen (§ 39 Abs. 5 BNO). Damit stehen die Baudenkmäler aber nicht allein. Nebst diesen sind Fachleute auch bei Bauvorhaben in der Altstadt oder