Dieselben Grundsätze sind bei inneren Umbauten zu berücksichtigen. Die hierfür festgelegte Baubewilligungspflicht (§ 83 BNO) gewährleistet eine gewisse Sensibilisierung und vorgängige Prüfung der baulichen Umgestaltung, was sich mit Blick auf den Schutzstatus rechtfertigt. Keineswegs soll der Umbau damit aber verhindert werden. Erweist er sich als bewilligungsfähig, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Bewilligung. Im Weiteren sind allfällige Bauabsichten zwar vorgängig mit einer Fachperson abzusprechen (§ 82 Abs. 4 BNO) und der Stadtrat kann spezifische Anforderungen an die Gestaltung des Objekts und des Umfelds festlegen (§ 39 Abs. 5 BNO).