Das bedeutet, dass alle wesentlichen bauzeitlichen Gebäudeteile und Gebbäudeelemente, also die Stilmerkmale des Hauses in ihrer Materialität und Gestaltung wie Baukuben und Volumen, Fenster, Balkone, Dach und Dachstuhl sowie die grundrissliche Raumstruktur (mit den tragenden Zwischenwänden), soweit möglich, beibehalten werden. Aufschluss darüber, welche Merkmale als typisch gelten, gibt zudem der Kurzbeschrieb des Objekts im Verzeichnis der Baudenkmäler (§ 39 Abs. 2 BNO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Schutzumfang daraus durchaus ableitbar und deshalb auch genügend konkretisiert.