Im konkreten Fall gilt dieses Verbot zudem nicht absolut, das heisst es relativiert sich insofern, als der Stadtrat befugt ist, Ausnahmen davon zu gewähren, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen (§ 39 Abs. 1, S. 2 BNO). Auch bauliche Veränderungen, insbesondere Um- und Ergänzungsbauten, wärmetechnische Sanierungen, Renovationen und Umnutzungen sind nach wie vor zulässig, allerdings müssen die Charakteristiken des Denkmals dabei erhalten bleiben.