Nach dem Wortlaut von § 39 ff. BNO dürfen die in Anhang III aufgelisteten Baudenkmäler grundsätzlich nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Es besteht demnach ein Abbruch- und Beeinträchtigungsverbot für das betreffende Haus, eine bauliche Einschränkung, welche für die Grundeigentümer schwer wiegt. Dennoch ist sie, wie bereits ausgeführt, üblich und notwendig, um den vorgesehenen Zweck überhaupt gewährleisten zu können. Im konkreten Fall gilt dieses Verbot zudem nicht absolut, das heisst es relativiert sich insofern, als der Stadtrat befugt ist, Ausnahmen davon zu gewähren, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen (§ 39 Abs. 1, S. 2 BNO).