Der Stadtrat erachtet die Unterschutzstellung der Liegenschaft demgegenüber als verhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Dem Haus komme eine grosse kulturelle Bedeutung zu. Es sei für die Stadt Q._____ und ihr Ortsbild wichtig und müsse daher als lokales Baudenkmal und typischer Zeitzeuge für die Nachkriegsmoderne erhalten werden. Auch mit den Schutzmassnahmen könnten nach wie vor Umbauten und umfangreichere Renovationen erfolgen. Das Grundstück sei auch weiterhin zonenkonform nutzbar. Dies würden die unter Voranwendung des Schutzstatus im Jahr 2011 getätigten Umbauarbeiten in Höhe von 1,5 Millionen Franken belegen.