Die Beschwerdeführenden machen geltend, § 39 BNO bewirke eine integrale Unterschutzstellung der Baute, das heisst Volumen- und Substanzschutz, was stark und unverhältnismässig in ihre verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsfreiheit eingreife. Bauliche Veränderungen, wie sie bisher vorgenommen worden seien, würden verunmöglicht und Baugesuche müssten abgewiesen werden. Weiter lege das Merkblatt des Stadtrats auch eine Baubewilligungspflicht für innere bauliche Massnahmen fest, was eine zusätzliche Einschränkung bedeute. Es werde ihnen untersagt, ihr heute unternutztes Grundstück mit einer Fläche von 1'434 m2 zonenkonform neu zu überbauen.