Die Ausscheidung als Baudenkmal nach § 39 in Verbindung mit Anhang III BNO ist grundsätzlich geeignet, die im öffentlichen Interesse geforderte Erhaltung des betreffenden Gebäudes zu ermöglichen. Erhaltungsgebote, Abbruch- und Beeinträchtigungsverbote sind allgemein übliche und erforderliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern. Die Stadt Q._____ hat zum Schutz des Ortsbilds und seiner Baudenkmäler verschiedene Schutzmassnahmen vorgesehen, die sie je nach der Schutzwürdigkeit eines Kulturobjekts einzeln oder kombiniert einsetzt. Dies erlaubt bezogen auf ein einzelnes Objekt abgestufte Schutzmassnahmen mit entsprechenden Nutzungseinschränkungen für die Grundeigentümer. 4.6.2