Wie erwähnt, steht es den Gemeinden grundsätzlich frei, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen auch Objekte von lokaler Bedeutung unter Schutz zu stellen. In dieser Hinsicht geniessen sie eine weitgehende Autonomie, in die der Regierungsrat nicht ohne wichtigen Grund eingreifen darf. Vorliegend hat die Stadt Q._____ die Schutzwürdigkeit der betreffenden Baute bejaht und die entsprechende Massnahme in ihrer Ortsplanung getroffen. Der Regierungsrat hat keinen Anlass, die Frage der Schutzwürdigkeit nach der hier vorgenommenen Prüfung anders zu beurteilen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Liegenschaft ist daher gegeben. 4.6 4.6.1