Dies auch, da sich das Haus von aussen in der Tat nur unmerklich verändert hat und die Eingriffe die Gesamtschau nicht stören respektive beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass auch der innere Umbau und die verlagerte respektive umgekehrte Nutzung an der Grundstruktur (mittige Anordnung des Wohn-/Essbereichs, Gruppierung der einzelnen Zimmer westlich und östlich) nichts ändern und auch die Durchdringung des Inneren und Äusseren noch immer ganz augenscheinlich besteht. Die Veränderungen führen somit nicht zum Verlust der Schutzwürdigkeit. Aus dem Einwand vermögen die Beschwerdeführenden somit ebenfalls nichts für sich abzuleiten. 4.5.8.5