20 von 23 Der Regierungsrat zieht diese Einschätzung der Fachperson nicht in Zweifel, zumal auch er die massgebenden charakteristischen Besonderheiten des Hauses nach wie vor ohne weiteres erkennen kann. Dies auch, da sich das Haus von aussen in der Tat nur unmerklich verändert hat und die Eingriffe die Gesamtschau nicht stören respektive beeinträchtigen.