Der Gutachter hält zur Schutzwürdigkeit im Zusammenhang mit den Umbauten fest, die Erneuerung des Hauses werde zwar als durchgreifend erachtet, dennoch seien aber die wesentlichen Charakterzüge und viel Substanz erhalten geblieben. Die Veränderungen hätten die Schutzwürdigkeit geschmälert, infrage gestellt sei sie deswegen aber nicht (Gutachten, S. 54).