Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss festhalten, die Bevölkerung könne den besonderen Wert des Hauses nicht erkennen und befürworte dessen Unterschutzstellung daher nicht, ist festzuhalten, dass das Verfahren für die Unterschutzstellung von Kulturobjekten in Q._____ im Einklang mit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Die vorgenommene Massnahme wurde durch die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Planung und den entsprechenden Beschluss des Einwohnerrats umgesetzt sowie durch den erneuten Beschluss des Stadtrats bestätigt. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die Massnahme breit abgestützt ist und nicht nur durch Fachleute gefordert wird.