Es ist daher keineswegs abwegig und den Gemeinden nicht zu verwehren, weiteren kommunalen Objekten den Schutzstatus zuzuerkennen. Erweist sich die Anordnung der Gemeinde als sinnvoll und sachlich vertretbar, so hat sich der Kanton ohnehin hinsichtlich einer anderen Beurteilung zurückzuhalten (Ziffer 4.5.8.5, nachstehend). Entsprechend verfängt dieses Argument hier grundsätzlich nicht. 4.5.8.3