19 von 23 liegt einerseits darin, dass sich Expertenmeinungen (auf die die Entscheidbehörde abstellt), gerade was das Mass möglicher Schutzmassnahmen angeht, naturgemäss unterscheiden. Anderseits kann auch die Auffassung der Behörde über die Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen ändern. Gerade in der neueren, schnelllebigen Zeit kommt dem Bewahren von Bestehendem, insbesondere von noch gut erhaltenem Kulturgut wieder vermehrt grösste Bedeutung zu. Es ist daher keineswegs abwegig und den Gemeinden nicht zu verwehren, weiteren kommunalen Objekten den Schutzstatus zuzuerkennen.