Wie bereits erwähnt, ist ein Denkmal nicht nur dann schutzwürdig, wenn es hervorragend, selten, aussergewöhnlich oder das Beste ist (Ziffer 4.5.7.1, vorstehend). Eine ähnliche Argumentation kann hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, es seien bereits genügend Wohnhäuser dieser Epoche geschützt worden, angebracht werden. Auch hier bedeutet dieser Umstand nicht, dass einem weiteren Objekt automatisch die Schutzwürdigkeit abgesprochen werden müsste. Dies gilt hier umso weniger, als das fragliche Haus als einziges aus dem Jahr 1960/61 stammt (und damit die Aufzählung der betreffenden Bauten quasi abrundet) und von den in der Region V._____ tätigen Architekten I.___