Der Regierungsrat sieht keinen Grund, die übereinstimmenden Auffassungen der Fachleute infrage zu stellen. Insbesondere das Gutachten von F._____ liefert nunmehr, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, die für eine Schutzmassnahme geforderte, auf wissenschaftlichen Kriterien beruhende Gesamtschau respektive den notwendigen wissenschaftlichen Unterbau und die ausreichend klare typologische Einordnung des Objekts.