Daran vermögen, wie gezeigt, auch die Einwände der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Weshalb die Behörde daher bei der Frage der Schutzwürdigkeit nicht auf das betreffende Gutachten abstellen oder eine Nachbesserung verlangen sollte, ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Abweichen davon ohne triftigen Grund unzulässig wäre (Ziffer 4.5.6, vorstehend), nicht ersichtlich. Die nachfolgende Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Massnahme stützt sich daher in erster Linie auf das genannte Gutachten ab. 4.5.8 4.5.8.1