Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass wohl auch das noch laufende Verfahren und die damit einhergehende Unsicherheit über die denkmalschützerische Bewertung des Hauses dazu geführt haben, dass es im betreffenden Architekturführer 2023 nicht zu finden ist. Ausserdem hat dieser ohnehin keine rechtlich verbindliche Aussagekraft beziehungsweise es kann aus ihm nicht abgeleitet werden, ob ein Objekt schutzwürdig ist oder nicht. Auf ihn wurde lediglich im Zusammenhang mit den Vergleichsobjekten hingewiesen, was durchaus zulässig ist. Der Einwand erweist sich damit ebenfalls als unbegründet. 4.5.7.6