Ein Blick in den Architekturführer 1994 und 2023 (gegenwärtig noch nicht erschienen) der Stadt Q._____ zeigt, dass das Haus R-weg 10 darin in der Tat unerwähnt bleibt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einschätzung des Gutachters falsch oder widersprüchlich ist. Fest steht, dass in den fraglichen Architekturführer grundsätzlich nicht alle unter kommunalem Schutz stehenden Häuser Eingang finden. Schon die grosse Anzahl der betroffenen Gebäude spricht dagegen sowie auch der Umstand, dass die Aufnahme der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer bedarf.