Gerade wenn bereits einige Stilmerkmale weggefallen sind, rechtfertigt es sich insgesamt umso mehr, den noch vorhandenen Rest, soweit sinnvoll, zu erhalten. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden lässt sich damit ebenfalls nichts ableiten. 4.5.7.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Haus sei, anders als die bereits geschützten Baudenkmäler, nicht im Architekturführer der Stadt Q._____ gelistet, dies weder in der alten Ausgabe von 1994, noch in der neuen vom kommenden Jahr 2023. Das Haus könne damit gar nicht derart bedeutend sein, weshalb G._____ Beurteilung widersprüchlich sei.