Aufgrund dieser Ausführungen und der umfangreichen Bebilderung des Objekts kann dessen Typologie und Einordnung als wertvoller Zeitzeuge und typischer Vertreter seiner Epoche, der frühen Nachkriegszeit, ohne Weiteres klar nachvollzogen werden (Gutachten, S. 51, 52). Für den Regierungsrat ist die konkret vorgenommene Typologisierung des Objekts somit in der erforderlichen Tiefe vorhanden und mehr als ausreichend dargelegt. Ein Grund, die fundierte fachliche Abklärung des Gutachters und seine Beurteilung in Zweifel zu ziehen (Ziffer 4.5.8, nachstehend), besteht nicht. Entsprechend ist auch dieser Einwand der Beschwerdeführenden unbegründet. 4.5.7.4