Im vorliegenden Fall hat der Gutachter das Haus R-weg 10, entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden, typologisch umfassend bestimmt. Nach einer einlässlichen Beschreibung des Objekts schildert der Experte über mehrere Seiten hinweg dessen geschichtlichen Hintergrund, die städtebauliche, typologische und gartengestalterische Bedeutung des Bauwerks (Gutachten S. 42–50). Er legt sorgfältig und detailliert dar, welches die für die Zuordnung wesentlichen Stilelemente des Hauses sind, zeigt, dass sie nach wie vor und trotz Veränderungen bestehen (Gutachten S. 54) und wo sich in der Region (Q.__