Inwiefern G._____ Vorgehen hier falsch oder die Grundlagen für seine Schlussfolgerungen nicht korrekt erarbeitet wurden, ist nicht ersichtlich. 4.5.7.3 Als ebenfalls keineswegs stichhaltig erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Fachperson habe es versäumt, das Objekt typologisch (ohnehin sei der Begriff unklar) präzise einzuordnen. Die Schutzwürdigkeit sei für sie gestützt darauf nicht nachvollziehbar.