Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Einwänden wiederum darauf abzielen, dass der Vergleich im Gutachten ungenügend sei und nicht belegt werde, dass das Haus R-weg 10 wegen seiner räumlichen Komplexität das beste Beispiel seiner Art darstelle, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziffer 4.5.7.1, vorstehend). Ergänzend ist dazu noch anzufügen, dass das Verzeichnis der Baudenkmäler und das Inventar, wie bereits erwähnt, für den Laien wohl nicht die erwartete Systematik (Differenzierung und Beschreibung innen/aussen, Gewichtung Bestes, sehr Gutes, Gutes etc.) erkennen lässt.