Es ist daher zumindest als "eines der besten Beispiele seiner Art" anzusehen, was die Schutzwürdigkeit ohne Weiteres begründet. Mit anderen Worten gilt somit ein Objekt nicht nur dann als schutzwürdig, wenn es "das Beste" ist. Massgebend erscheint vielmehr, dass es auch im Vergleich mit geeigneten anderen Objekten derselben Zeit wesentliche und erkennbare Stilmerkmale der betreffenden Epoche aufweist, was aus dem Gutachten deutlich hervorgeht. Es kann dazu auf die nachstehenden Erwägungen zum öffentlichen Interesse verwiesen werden (Ziffer 4.5.8, nachstehend). 4.5.7.2