Was nunmehr die beanstandete Einschätzung "bestes Beispiel seiner Art" anbelangt, ist anzufügen, dass der Gutachter aufgrund der getätigten Abklärungen durchaus zu diesem Schluss kommen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Formulierung ohnehin allein um eine Begründung/Argumentation des Stadtrats handelt, die offensichtlich dem Verzeichnis der Baudenkmäler entnommen (Ziffer 4.5.2, vorstehend) und auch bei anderen Objekten auffällig oft verwendet wurde ("bedeutendste Beiträge zur Wohnarchitektur der1950er Jahre in Q._____" [T-weg 7]; "gelungenstes Beispiel einer Villa der 50er Jahre in Q.