Vorab ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht von der "inneren räumlichen Komplexität", sondern allgemein von der "räumlichen Komplexität" spricht (Gutachten, S. 53). Damit ist nach dem Wortlaut der Formulierung nicht nur das Innere des Hauses gemeint, sondern die Liegenschaft als Ganzes inklusive Umgebung und Garten.