Fest steht zunächst, dass sich die Prüfung – wie erwähnt auch gemäss Auftrag – klar auf das im Streit stehende Objekt beschränkt und eine ähnlich umfassende Begutachtung allfälliger Vergleichsobjekte durch (innere) Begehungen etc. dabei grundsätzlich nicht miteingeschlossen ist. Dies würde nicht nur den Rahmen der Begutachtung sprengen, sondern auch deren Kosten massiv in die Höhe treiben. Abgesehen davon liesse sich gerade ein Augenschein im Hausinnern nur schwer gegenüber den jeweiligen Eigentümern von Vergleichsobjekten begründen und durchsetzen.