Darin sind zwar die spezifischen Merkmale des Vergleichsobjekts (je nach deren Vorhandensein) aufgeführt. Es wird aber nicht systematisch zwischen inneren und äusseren Besonderheiten differenziert und eine abgestufte Werteordnung geschaffen (Verzeichnis der Baudenkmäler und Inventarobjekte der Stadt Q._____). Trotz dieser Umstände und obwohl die Grundlagen naturgemäss schon von ihrem Umfang her eher knapp gehalten sind (Kurzbeschriebe), sind sie dennoch als für den hier vorzunehmenden Vergleich (Zweck) ausreichend anzusehen. Dies umso mehr, als sie mit eigenen gutachterlichen Abklärungen noch ergänzt werden.