Die geschilderte (und beanstandete) Art der Abklärung führt zunächst zweifellos dazu, dass, wie die Beschwerdeführenden mehrfach monieren, eine gewisse Asymmetrie in der Analyse nicht von der Hand zu weisen ist. Der detaillierten Beschreibung und Würdigung des strittigen Objekts stehen bebilderte Kurzbeschriebe von Gebäuden in den vorhandenen städtischen Verzeichnissen/Inventaren und dem Architekturführer gegenüber (im Einzelnen, nachstehend). Darin sind zwar die spezifischen Merkmale des Vergleichsobjekts (je nach deren Vorhandensein) aufgeführt.