14 von 23 und Inventare der Stadt und den kommunalen Architekturführer ab. Anderseits nahm er, teilweise unter Beizug von Grundrissplänen der Vergleichsbauten, eigene Abklärungen vor Ort vor (Augenschein). Auf dieser Grundlage kam er zum Schluss, dass die Klassifizierung des strittigen Objekts gerechtfertigt und die Aussage, es handle sich "um das beste Beispiel seiner Art" aufgrund der räumlichen Komplexität nachvollzogen werden könne.