Expertise ohne genügende wissenschaftliche Grundlage und erst nach eingehender Überprüfung erfolgt. Nur bei klar falschen Grundlagen und willkürlichen respektive widersprüchlichen Angaben hat das Gutachten unberücksichtigt zu bleiben (Ziffer 4.5.6, vorstehend). Der Gutachter beantwortet sodann Frage 2, wie erwähnt, folgendermassen: