Wie der Gutachter diesem Auftrag nachkommt und vor allem welche Vorgehensweise er für seine Prüfung wählt, ist grundsätzlich ihm selbst überlassen, was bedeutet, dass es in seinem Entscheidungsspielraum und seiner Verantwortung liegt, welche Abklärungen er vornimmt, um letztlich die aufgeworfenen Fragen mit der gebotenen Tiefe und fachlichen Kompetenz nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten (Schreiben der Instruktionsbehörde vom 20. Oktober 2021, Inpflichtnahme). Diese hohe Fachkompetenz des Gutachters erlaubt es der entscheidenden Behörde auch, davon auszugehen, dass keine Aussage in der