Der Umfang und Inhalt des Gutachtens bestimmt sich naturgemäss in erster Linie aus dem Auftrag und der entsprechenden Fragestellung an die beauftragte Fachperson, welche sich vorliegend aus dem Schreiben der Instruktionsbehörde vom 20. Oktober 2021 ergeben. Danach hatte sich der Gutachter im Wesentlichen auf das Objekt selbst zu konzentrieren, das heisst er sollte dessen Schutzwürdigkeit und Bedeutung beurteilen, insbesondere auch im Vergleich zu anderen Zeitzeugen aus der gleichen Epoche in Q._____ und schweizweit.