_ zu verweisen. Diese Beschreibungen liessen aber den Vergleich nicht zu, da sie nur sporadisch Aussagen über das für die Unterschutzstellung massgebende Kriterium der inneren räumlichen Komplexität enthalten würden. Ausserdem sei das Innere des Hauses 2013 kernsaniert und baulich sowie von der Nutzungslogik her verändert worden. Die Begründung, dass sich die Liegenschaft einzig aufgrund der inneren räumlichen Komplexität als "das beste Beispiel seiner Art" erweise, sei daher nicht haltbar.