Dieser halte im Ergebnis fest, dass der Vergleich mit anderen Einfamilienhäusern derselben Epoche und desselben Stils zeige, dass die Einstufung des Hauses gerechtfertigt sei und aufgrund der räumlichen Komplexität (wobei hier ausschliesslich das Innere des Hauses gemeint sei) nachvollzogen werden könne. Den Vergleich habe er aber nicht vorgenommen beziehungsweise die betreffenden Objekte nicht selbst innen begutachtet. Er beschränke sich lediglich darauf, die Vergleichsobjekte zu nennen und auf deren Beschreibung in den Verzeichnissen der Baudenkmäler/Inventare von Q._____ zu verweisen.